Satzung

„Mannheimer Runde - Gesellschaft zur Förderung des bürgerlichen Engagements“

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Mannheimer Runde – Gesellschaft zur Förderung des bürgerlichen Engagements“. 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Mannheim.

(3) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“. 

 

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegüngstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

     Zweck des Vereins ist:

  • die Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO)
  • die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO)
  • die Förderung der Erziehung, Volks und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO)
  • die Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO)
  • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§ 52 Abs. 2 Nr. 25 AO)

​​​​​​​      in Mannheim und der Metropolregion Rhein-Neckar.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  1. die Förderung des Dialogs zwischen Unternehmen und Unternehmern, den Einrichtungen des öffentlichen Lebens und des sozialen, kulturellen und kommunalen Umfelds.
  2. die Durchführung von Veranstaltungen wie Foren und Gesprächskreise zur Verwirklichung des Vereinszwecks in den Handlungsfeldern
  • Bildung
  • Wissenschaft und Forschung
  • Kunst und Kultur
  • Sport
  • Soziales

oder der Beteiligung an solchen Dialogen und Veranstaltungen. 
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§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.                                                           

(2) Der Verein verwendet seine Mittel ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke oder führt es zweckgebundenen Rücklagen zu. Die Ansammlung von Rücklagen ist im Rahmen der gemeinnützigen Auftragsstellung zulässig.

(3) Die Mitglieder erhalten keine etwaigen Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Rückvergütungen; lediglich gewährte Darlehen sind rückzahlungsberechtigt.

(4) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Aufwandsentschädigungen sind nur möglich, wenn sie verhältnismäßig sind, nachgewiesen werden und dem Zweck des Vereins dienen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 4 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Über die Annahme des Antrags entscheidet der Vorstand. Eine ablehnende Entscheidung ist nicht zu begründen.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt im Falle des Ablebens oder durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied wegen vereinsschädigendem Verhaltens ausschließen. Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds; er bedarf der Schriftform.

(4) Juristische Personen werden durch ihre Organe oder einer von diesen bevollmächtigten Personen vertreten. Die Vertretung und die Bevollmächtigung sind schriftlich nachzuweisen.

(5) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Geschäftsjahr, Einkünfte

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand legt die Höhe der Mitgliedsbeiträge in einer Mitgliedsbeitragsordnung fest.

 

§ 6 Organe

(1) Die Organe des Vereins sind

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

(2) Der Vorstand kann ständige oder temporäre aufgabenbezogene Arbeitsgruppen einrichten; sie sind dem Vorstand berichtspflichtig.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1)  Der Mitgliederversammlung gehören die in § 4 Absatz 1 und 4 genannten Personen an. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens einmal alle zwei Jahre unter Mitteilung einer Tagesordnung einberufen. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies unter Angaben von Gründen schriftlich verlangen. Es gilt eine Ladungsfrist von 3 Wochen. Die Einladungen erfolgen durch Briefsendungen oder elektronisch.

(3) Wahlen werden in der Mitgliederversammlung geheim durchgeführt. Es kann offen gewählt werden, wenn kein anwesendes Mitglied widerspricht.

(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse zu Satzungsänderungen oder einer Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4-Mehrheit. Dazu müssen mindestens 50 % der Vereinsmitglieder anwesend sein.

(5) Eine Beschlussfassung ist auch außerhalb einer ordentlichen Mitgliederversammlung im schriftlichen Verfahren möglich. Dazu leitet der Vorsitzende den Mitgliedern entsprechende Beschlussvorlagen mit Angabe einer Rückmeldefrist von mindestens zwei Wochen zu. Zur Beschlussfassung gilt Absatz 4 sinngemäß.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen. Es ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Wahl und Abberufung des Vorstands
  2. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstands
  3. Beschlussfassung von Satzungsänderungen bzw. Vereinsauflösung
  4. Beschlussfassung über mögliche Vereinsrichtlinien oder Vereinsordnungen
  5. Beschlussfassung über außergewöhnliche Geschäfte, die die finanzielle Lage des Vereins wesentlich berühren
  6. Wahl der/des Kassenprüfer/s
  7. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 4 und höchstens 8 Mitgliedern.

(2) Der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, sowie gegebenenfalls dem Beisitzer oder den Beisitzern, werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt bis zur Wahl ihrer Nachfolger. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Amtszeit vorzeitig aus, ist eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung möglich.

(3) Der Verein wird vom Vorsitzenden und vom Stellvertretenden Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB vertreten. Es besteht Einzelvertretungsrecht. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Stellvertretende Vorsitzende im Verhinderungsfall des ersten Vorsitzenden die Vertretungsbefugnis hat.

(4) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§ 10 Aufgaben des Vorstands

(1) Dem Vorstand obliegt die satzungsgemäße Ausführung der Vereinsaufgaben und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, insbesondere die der satzungsgerechten Mittelvergabe.

(2) Der Vorstand erstellt einen Rechenschaftsbericht.

(3) Der Schatzmeister führt die Vereinsgeschäfte und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht über die Vermögenslage des Vereins.

(4) Der Vorstandsvorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein; er leitet die Sitzungen. Für Vorstandssitzungen gilt eine Ladungsfrist von 2 Wochen. Einladungen zu Vorstandssitzungen können in elektronischer Form erfolgen.

(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 11 Auflösung

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Beschlussfassung erfolgt gemäß § 7 Absatz 4.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Lebenshilfe Mannheim e. V., wo es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist.  

 

§ 12 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Februar 2023 in Kraft. 

 

Hinweis

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht - Registergericht - Mannheim eingetragen.

Registereintrag: VR 700447

Der Verein wurde mit vorläufiger Bescheinigung des Finanzamts Mannheim-Stadt als ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken dienend im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung und zu den in § 3 Absatz 1 Nr. 1 Körperschaftssteuergesetz bezeichneten Körperschaften gehörend anerkannt.

Steuernummer: 38146/15030.